Bei einem Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 a BGB handelt es sich gemäß § 145 BGB um einen Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrags gemäß § 311 BGB, bei der Zustimmung des Mieters um eine Annahme dieses Vertragsangebots gemäß § 151 BGB.
Für beide Erklärungen gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus den speziellen Vorschriften der §§ 558 ff. BGB etwas anderes ergibt.
Deshalb kann die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich auch durch einen Vertreter erfolgen.
Der Vermieter kann die Zustimmung eines Vertreters jedoch analog § 174 BGB unverzüglich zurückweisen, wenn der Erklärung keine Vollmacht beigefügt war.
AG Dortmund, Urteil vom 22.12.2015 – 427 C 7526/15 (nicht rechtskräftig); BGB §§ 174, 558, 558b).