Zur Vollständigkeitsklausel, sofern das Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer erstellt wurde  0

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der ein Pauschalpreis alle für die Herstellung der Leistung notwendigen Einzelleistungen umfasst (Vollständigkeitsklausel), ist wirksam, sofern der Unternehmer das Leistungsverzeichnis aufgestellt hat. Dem Unternehmer werden dadurch keine Leistungsrisiken aufgebürdet, die dieser bei Aufstellung des Leistungsverzeichnisses nicht hätte absehen können.*)

Etwaige Kosten der Ersatzvornahme kann der Besteller auch dann ersetzt verlangen, wenn die Mangelbeseitigung nicht der ursprünglichen Planung entspricht (IBRRS 2026, 1826; BGB §§ 305307631670683; OLG Schleswig, Urteil vom 15.07.2026 – 1 U 11/25; vorhergehend: LG Flensburg, 17.01.2025 – 2 O 28/21).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.