Die Verjährung bezüglich des Architektenhonorars beginnt bei einem bis zum 31.12.17 geschlossenen Architektenvertrag spätestens, wenn nach Zugang der Architektenschlussrechnung die zweimonatige Prüfungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgenommen hat.
Die Erhebung der Verjährungseinrede kann dann rechtsmissbräuchlich sein, soweit der Auftraggeber versucht hat, seine Adresse zur Vermeidung eines Gerichtsprozesses zu verschleiern (hier verneint) (IBRRS 2020, 2619; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, §§ 214, 242, 631 Abs. 1; LG Hamburg, Urteil vom 24.07.2020 – 313 O 362/16).