Leasing- und Anmietkosten treten an die Stelle des käuflichen Erwerbs und sind deshalb ebenso wenig umlagefähig, wie die Anschaffungskosten selbst. Sie sind den Kapitalkosten zuzuordnen.
Sind die Mieter aufgrund gesetzlicher Regelung (etwa § 49 Abs. 7 BauO- NW) für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich, obliegt den Mietern die Wartung der Rauchmelder. Der Vermieter kann solche Wartungskosten mithin nicht umlegen.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung getroffen haben (BauO-NW § 49 Abs. 7; BetrKV § 2 Nr. 17; BGB § 556; AG Dortmund, Urteil vom 30.01.2017 – 423 C 8482/16).