Von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen enthält das Grundgesetz eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Die Kompetenznormen sind weder mit Doppelzuständigkeiten noch mit deren Abgrenzungsfunktion vereinbar. Die Gesetzgebungskompetenzen werden im Rahmen des Grundgesetzes, insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge, konsequent voneinander abgegrenzt.
In die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG fallen als Teil des sozialen Mietrechts Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten wird.
Der Bundesgesetzgeber hat von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts in Form der §§ 556 bis 561 BGB abschließend Gebrauch gemacht (IBRRS 2021, 1168; BGB §§ 556 ff.; GG Art. 73, 74, 109 Abs. 4; MietenWoG Bln §§ 1 ff. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 – 2 BvF 1/20).