Der aufgrund arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer gekauft hat.
Insoweit ist nicht relevant, ob der Verkäufer sich auch auf einen Vertragsschluss zu einem günstigeren Preis eingelassen hätte.*) (IBRRS 2026, 1020; BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263; BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 169/24; vorhergehend: KG, 09.09.2024 – 24 U 146/23; LG Berlin, 10.11.2023 – 25 O 69/22).