Zur Höhe des Schadensersatzes bei Täuschung durch Hausverkäufer  0

Der aufgrund arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer gekauft hat.

Insoweit ist nicht relevant, ob der Verkäufer sich auch auf einen Vertragsschluss zu einem günstigeren Preis eingelassen hätte.*) (IBRRS 2026, 1020; BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263; BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 169/24; vorhergehend: KG, 09.09.2024 – 24 U 146/23; LG Berlin, 10.11.2023 – 25 O 69/22).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.