Ein Mieterhöhungsverlangen für eine Wohnung in einem Reihenendhaus, welches auf Basis des Berliner Mietspiegels 2011 begründet wird, entspricht den formellen Anforderungen, selbst wenn der Mietspiegel seine Anwendbarkeit auf Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäuser ausdrücklich ausschließt.
Laut BGH kommt es in erster Linie darauf an, dass dem Mieter die ansatzweise Überprüfung ermöglicht wird. Mehr müsse das im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens anzugebende Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 BGB nicht leisten (BGH, Beschluss vom 26.04.2016, VIII ZR 54/15; vorhergehend LG Berlin, 24.02.15, 63 S 192/14; AG Schöneberg, 04.06.2014, 5 C 182/12, BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1).