Anstatt des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers ist der werdende Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung einzuladen, da allein der werdende Wohnungseigentümer stimmberechtigt ist. Letzterem steht auch allein das Recht zur Beschlussanfechtung zu (IBRRS 2021, 0303; WEG §§ 10, 25; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.01.2021 – 2-13 S 18/20; vorhergehend: AG Kassel, 19.12.2019 – 800 C 24/19).