Zur Frage der zulässigen Geräuschimmissionen eines Gewerbegebiets neben einer Flüchtlingsunterkunft  0

Wird eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im Außenbereich errichtet, sind dieser gegenüber, von einem Betrieb in einem angrenzenden Gewerbegebiet  ausgehend, allenfalls die in einem Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Die Zulassung einer solchen Gemengelage nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm rechtfertigt aller Wahrscheinlichkeit nach kein geringeres Schutzniveau.

Aus § 246 Abs. 10 BauGB kann voraussichtlich nicht auf die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen geschlossen werden (BauGB § 246 Abs. 10 Satz 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2017 – 8 S 2507/16; vorhergehend: VG Stuttgart, 17.11.2016 – 2 K 7147/16).

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