Die Haftung eines Ingenieurs für Fehler des von ihm beauftragten Tragwerksplaners gegenüber dem Besteller kommt unter anderem in Betracht, wenn die Leistung des Tragwerkplaners für den Ingenieur sichtbar fehlerhaft war. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bezugswert für maximale Rissbreiten in der statischen Berechnung zu hoch angesetzt ist und der zutreffende Wert sich aus dem für den Ingenieur maßgeblichen Regelwerk der Technik ergibt.
Die Kürzung eines Schadensersatzanspruchs aus dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht unter dem Gesichtspunkt des „Abzugs neu für Alt“ wegen verlängerter Lebensdauer kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Hinsichtlich der Gebrauchsnachteile ist es bei einem in sich geschlossenen Bauwerk unerheblich, ob diese sich aus dem Mangel ergeben, auf dem der Schadensersatzanspruch beruht, oder sie die Folge anderer Mängeln der Werkleistung sind.
Die Kosten eines Vorprozesses des Bauherrn gegen den ausführenden Unternehmer wegen Baumängeln können zum Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Baumängeln als Folge von Planungsfehlern des Architekten/ Ingenieurs gehören. Dies setzt voraus, dass der Vorprozess verloren gegangen ist, weil der Bauherr sich das Planungsverschulden des Architekten/Ingenieurs zurechnen lassen muss und der Architekt/Ingenieur seine Gewährleistungspflicht im Vorfeld verneint hatte (IBRRS 2017, 2261; BGB § 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4; HOAI 2002 § 73; OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 – 2 U 68/16; vorhergehend: LG Oldenburg, 08.07.2016 – 6 O 3345/14).