Eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH, die eine nicht genehmigte bauliche Nutzung betreibt, setzt einen persönlichen Verursachungsbeitrag voraus, der über die bloße Tätigkeit als Geschäftsführer hinausreichen muss.
Soweit mehrere Verantwortliche für eine baurechtswidrige Nutzung in Betracht kommen, muss klar werden, nach welchen Kriterien die Störerauswahl getroffen wurde (IBRRS 2019, 0216; HBO §§ 72, 87; HSOG §§ 6, 7, VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2018 – 7 L 850/18).