Mit der Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen im Gebäude, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen für den Mieter durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, kann der Vermieter das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen und zugleich dessen Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören.
Weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen, aber nicht einer Modernisierung oder nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, hat der Mieter auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann zu dulden, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre.
Seinen Unterlassungsanspruch kann der Mieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen (IBRRS 2019, 1040;
BGB § 535 Abs. 1, §§ 858, 862 Abs. 1 Satz 1, 2; ZPO § 940;
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2019 – 2 U 3/19 (nicht rechtskräftig; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 08.01.2019 – 2-28 O 246/18).