Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge Einwendungen gegenüber dem Gläubiger nur erheben, wenn die Inanspruchnahme des Bürgen rechtsmissbräuchlich wäre.
Von Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann auszugehen, wenn die materielle Berechtigung des Gläubigers, weder nach dem Urkundeninhalt, dem unstreitigen Parteivorbringen, noch nach dem beweisbaren Sachverhalt, gegeben ist (BGB § 765; LG Münster, Urteil vom 25.06.2015 – 14 O 210/14).