Hat der Vermieter bei Ausspruch der Kündigung den statischen Nachweis für den Wanddurchbruch noch nicht geführt und auch noch keine Zustimmung der Eigentümerversammlung, oder eine gegebenenfalls einzuholende Baugenehmigung, eingeholt, so steht dies der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung nicht entgegen (IBRRS 2021, 0871; BGB § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 3 Satz 1, § 573c Abs. 1, § 574; AG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 – 25a C 286/19).