Das selbständiges Beweisverfahren bleibt trotz Schiedsgutachtenabrede zulässig, soweit ein Rechtsschutzinteresse für die Beweiserhebung besteht.
Das Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, wenn der Schiedsgutachtenvertrag einer Verwertung der Ergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren in einem nachfolgenden Hauptprozess voraussichtlich nicht entgegenstehen wird.
Die Schiedsgutachtenabrede steht einem selbständigen Beweisverfahren vor allem dann nicht entgegen, wenn die vereinbarte Einholung des Schiedsgutachtens unterbleibt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2015 – 9 W 30/15).