Zulässigkeit der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ?  0

Sofern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 01.12.20 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken verlangt hat, ist es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.20 für die Prozessführungsbefugnis des Verbands nicht mehr relevant, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag, oder nicht.

Ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer kann ein Sondereigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, außer es ist in der Gemeinschaftsordnung ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).

Bei typisierender Betrachtungsweise ist die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht störender, als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, soweit es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit sich in einem separaten Gebäude mit getrennter Kostenregelung befindet und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, IMR 2018, 249) (IBRRS 2021, 2697; WEG § 1 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 9a Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 5; BGH, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 284/19; vorhergehend: LG Stuttgart, 20.11.2019 – 2 S 47/18; AG Heilbronn, 25.07.2018 – 18 C 738/17).

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