Ein Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung liegt vor, soweit ein Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für den Austausch von Dachflächenfenstern im Zuge einer Dachsanierung die bestehende objektbezogene Kostenverteilungsabrede der Teilungserklärung missachtet und einzelne Wohnungseigentümer ohne sachlichen Grund unverhältnismäßig belastet.
Den einzelnen Sondereigentümern ist die Kostenlast für den Austausch von Dachflächenfenstern im Rahmen einer Dachsanierung lediglich dann exklusiv zuzuweisen, sofern die Maßnahme dem Gebrauch, oder der Gebrauchsmöglichkeit, der Fenster dient und nicht ausschließlich durch die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums veranlasst ist.
Soweit es einer abweichenden Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum bedarf, ist ein sachlicher Grund erforderlich, wobei das schützenswerte Vertrauen in die bestehende Kostenverteilungsabrede zu beachten ist (IBRRS 2026, 0977, WEG §§ 14, 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 45; LG München I, Beschluss vom 18.03.2026 – 1 S 11382/25 WEG).