Wird zwischen den Parteien für den Erwerb einer Immobilie eine Festprovision vereinbart, wird diese Provision nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags fällig.
Eine Doppeltätigkeit des Maklers für Käufer und Verkäufer ist zulässig und berechtigt nicht zur Anfechtung des Maklervertrags wegen arglistiger Täuschung.
Eine Provisionsabrede ist dann nicht sittenwidrig, wenn sie weder für sich genommen, noch mit Blick auf die Doppeltätigkeit des Maklers unangemessen hoch ist und in keinem Missverhältnis zu Leistung und Vergütung steht (BGB §§ 123, 138, 654;
AG Zittau, Urteil vom 09.06.2016 – 14 C 319/13).