Zu heiße Wohnung  0

Einen Anhaltspunkt bieten die sogenannten technischen Regeln für Arbeitsstätten. Danach darf die Raumtemperatur 26° nicht übersteigen. Diese Regeln können auf die Wohnung übertragen werden.

 

Länger andauernde Temperaturen von mehr als 26° sind nicht zumutbar. In diesem Fall kann gemindert, oder wegen drohender Gesundheitsgefahr sogar fristlos gekündigt werden.

 

Die Wohlbefindlichkeitsschwelle ist deutlich überschritten, wenn in einer Wohnung während der Sommermonate tagsüber stets über 30° zu messen sind. Dies rechtfertigt eine Mietminderung i. H. v. 20 % (AG Hamburg, Urteil vom 10.05.06, AZ. 46 C 108/04). Dass in der Wohnung dauerhaft überhöhte Temperaturen herrschen, muss der Mieter durch Zeugen, oder Temperaturdokumentionen mit Datum und Uhrzeit darlegen (Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 20.03.07, Az. 40/06). Vorausgesetzt wird, dass die unerträgliche Hitze nicht durch falsches Lüften, z. B. zur Mittagszeit, entstanden ist.

 

Nach Auffassung des OLG Hamm steht dem Mieter immer dann ein Minderungsrecht zu, wenn die Innentemperatur von Geschäftsräumen 26° bei einer Außentemperatur von 32° übersteigt, bzw. nicht sichergestellt ist, dass bei höheren Außentemperaturen die Innentemperatur mindestens 6 Grad niedriger ist. Ggf. müsse der Vermieter die notwendigen bautechnischen Voraussetzungen schaffen, damit gekühlt werden könne (OLG Hamm, 28.02.07, Az. 30 U 131/06).

 

Das AG Hamburg billigte dem Mieter einer hochwertigen Neubauwohnung mit unzureichendem Wärmeschutz 20 % Mietminderung zu. Die Temperatur in der Obergeschosswohnung betrug tagsüber 30° und nachts über 25°. (AG Hamburg, Urteil vom 10.05.06, Az. 46 C108/04).

 

Im Gegensatz dazu lehnte das OLG Leipzig eine Mietkürzung ab. In einem um 1920 errichteten Wohngebäude seien Büroräume nicht deshalb mangelhaft, weil die Innentemperatur in den Sommermonaten wegen Sonneneinstrahlung mehrfach über längere Zeiträume mehr als 26° betrage (OLG Leipzig, Urteil vom 12.09.12, Az. 3 U 100/09).

 

Nach Auffassung des AG Leipzig seien Innentemperaturen von 30° Celsius in Dachgeschosswohnungen durchaus hinnehmbar. Wer eine Dachgeschosswohnung anmiete, müsse sich darauf einstellen, dass diese sich im Sommer mehr erhitze und im Winter mehr auskühle (AG Leipzig, Urteil vom 06.09.04, 164 C 6049/ 04).

 

In jedem Fall liegt die Entscheidung, welche Sonnenschutzmaßnahme ergriffen wird, beim Vermieter. Will der Mieter selbst Schutzmaßnahmen, z. B. durch die Anbringung eines Sonnensegels ergreifen, sollte er vorab den Vermieter, ggf. die Wohnungseigentümergemeinschaft, um Erlaubnis fragen, da durch derartige Maßnahmen häufig in die Bausubstanz eingegriffen wird.

 

Handelt es sich bei der Wärmeschutzmaßnahme um eine Baumaßnahme, die den Wohnwert erhöht, handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter für eine bessere Isolierung, oder Wärmedämmung sorgt und damit Energie eingespart wird. Derartige Modernisierungsmaßnahmen können mit 11 % pro Jahr, anteilmäßig nach Quadratmetern auf die Miete umgelegt werden.

 

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