Zu den Voraussetzungen einer Räumungsfristverlängerung  0

Die Frage, ob eine Räumungsfristverlängerung in Betracht kommt, hängt neben anderen Faktoren im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich ausreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat.

Eine Räumung kann auch dann hinausgeschoben und die Räumungsfrist entsprechend verlängert werden, wenn die Räumung den Wohnungsnutzer unverhältnismäßig treffen würde.

Bei der Vorschrift des § 765a ZPO handelt es sich um eine absolute Ausnahmevorschrift, die trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen ist. Den Interessen des Gläubigers gebührt in Zweifelsfällen stets der Vorrang.

Nur wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet, ist eine sittenwidrige Härte anzunehmen.

Bei dem Fehlen von Ersatzwohnung handelt es sich regelmäßig um keinerlei Härte, die eine Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte.

Sofern die Räumung die Unterbringung im Obdachlosenheim nach sich zieht, stellt dies für die Betroffenen regelmäßig keine besondere Härte dar (IBRRS 2025, 1856; ZPO § 721 Abs. 3, §§ 707719765a; LG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2025 – 6 S 8/25; vorhergehend: AG Lüneburg, 16.01.2025 – 42 C 86/22; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 03.06.2025 – VIII ZB 42/25

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