Zu den Pflichten des Verwaltungsbeirats  0


Der Eigentümerbeschluss, mit dem dem Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar werden und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf diese denkbaren Ansprüche zu verzichten.

Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats gelten die gleichen Grundsätze, wie für die Entlastung des Verwalters.

Der Verwaltungsbeirat hat lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion und stellt eine Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter dar. Der Verwaltungsbeirat ist nicht zur Erteilung von Weisungen an den Verwalter oder Miteigentümer befugt.

Der Verwaltungsbeirat ist nicht verpflichtet, den Verwalter zu überwachen, sofern die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Bestimmung enthält.

Ein Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwaltungsbeirats ist vom Gericht für ungültig zu erklären, soweit unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwaltungsbeirat verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar, oder das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr vorhanden ist (IBRRS 2019, 3079; WEG § 29 Abs. 2, 3, § 46 Abs. 1 Satz 2; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2019 – 2-09 S 51/18; vorhergehend: AG Frankfurt/Main, 12.07.2018 – 381 C 2114/17).

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