Der Schuldner kann mit dem Ausgleich einer Rechnung gemäß § 286 Abs. 4 BGB dann nicht in Verzug geraten, soweit diese fehlerhaft ist und dieser auch nicht dazu in der Lage ist, die wirklich geschuldete Forderung selbst auszurechnen.
Soweit ein Kläger zwar mit der Hauptforderung obsiegt, mit Nebenforderungen allerdings in nicht unerheblichem Umfang unterliegt, ist dies bei der Kostenverteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähig (BGB § 286 Abs. 4; ZPO § 92 Abs. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2026 – 9 U 95/25; vorhergehend:
LG Frankfurt/Main, 18.08.2025 – 2-03 O 30/25).