Ohne vorherigen Beschluss der WEG kann der Wohnungseigentümer einer Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zur Zahlung verpflichtet werden, wenn der andere Wohnungseigentümer für die WEG tätig geworden ist und die Maßnahmen aus eigenen Mitteln beglichen hat (WEG § 21 Abs. 8; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.04.2016 – 2-13 S 204/13; vorhergehend: AG Bad Schwalbach, 11.10.2013 – 3 C 368/12