Wurde eine Kostengruppe ausgenommen, wurde keine verbindliche Kostenobergrenze vereinbart.  0

Eine Baukostenobergrenze stellt nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn der Architektenvertrag eine verbindliche Grenze für die Kosten enthält, deren Einhaltung im Verantwortungsbereich des Architekten liegt.

 

Wird eine Kostengruppe, wie z. B. die Kostengruppe 400 – technische Anlagen, nicht mit in die vereinbarte Kostenobergrenze einbezogen, lässt sich die einzuhaltende Kostenobergrenze nicht bestimmen, mit der Folge, dass die Vereinbarung inhaltslos ist.

 

Für Fehler im Zusammenhang mit den Baukosten gilt die Symptomtheorie nicht (IBRRS 2018, 3023; BGB §§ 280633634 Nr. 4; LG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2018 – 10 O 569/16).

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