Wohnungseigentümer kann eigene Kellerräume als Wohnung nutzen, wenn die Teilungserklärung eine Änderung der Zweckverwendung zulässt.  0

Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, in seinem Sondereigentum stehende Kellerräume als Wohnräume auszubauen, wenn die Teilungserklärung jedem Eigentümer erlaubt, die Zweckverwendung seiner Räume zu ändern. Bezeichnungen wie „Hobbyraum“ oder „Keller“ im Aufteilungsplan sind in diesem Fall nur unverbindliche Nutzungsvorschläge.

 

Sofern Bestimmungen der Teilungserklärung nicht entgegenstehen, ist es dem Wohnungseigentümer nicht verwehrt, seine Wohnung faktisch in zwei selbständige Einheiten zu unterteilen (BGB §§ 903, 1004 Abs. 1; WEG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2016 – 9 U 14/15; vorhergehend: LG Konstanz, 23.12.2014 – D 4 O 192/14).

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