Bezüglich der Wohnungsausstattung kann sich der Vermieter nur auf dasjenige berufen, was der Vermieter tatsächlich zur Verfügung stellt.
Organisiert der Mieter die Einrichtung für die Küche auf eigene Kosten, darf der Vermieter nach Auffassung des AG Berlin – Köpenick diese Ausstattung bei einer Mieterhöhung nicht ohne weiteres in Bezug auf den Wohnwert berücksichtigen.
Im konkreten Fall hatte der Mieter Herd und Spüle auf eigene Kosten eingebaut. Gleichzeitig war vertraglich vereinbart, dass die Vermieterin die Wohnung auf Wunsch jederzeit entsprechend ausstattet. Einige Zeit später wollte die Vermieterin eine Mieterhöhung durchsetzen und bezog sich auf die neue Küche des Mieters.
Nach Auffassung des Gerichts sind aber nur die tatsächlich gestellten Einrichtungsgegenstände für die Einordnung in den Mietspiegel maßgeblich. Dies könne durch anderweitige Abmachungen nicht einfach umgangen werden. Die Zusicherung der Vermieterin, die Küche jederzeit entsprechend auszustatten, sei in diesen Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähig.