Der Vermieter kann sich nur diejenige Ausstattung zugute halten, die er tatsächlich gestellt hat.
Sorgt der Mieter beispielsweise selbst für die notwendige Küchenausstattung, kann der Vermieter diese Ausstattung bei einer Mieterhöhung nach der Rspr. des AG Berlin- Köpenick im Hinblick auf den Wohnwert nicht ohne Weiteres berücksichtigen.
Im konkreten Fall hatte der Mieter selbst Spüle und Herd in die Küche eingebaut. Gleichzeitig war vertraglich vereinbart, dass die Vermieterin die Wohnung auf Wunsch jederzeit entsprechend ausstattet.
Einige Zeit später versuchte der Vermieter eine Mieterhöhung durchzusetzen, wobei dieser sich auf die neu eingerichtete Küche bezog.
Das wollte der Mieter nicht akzeptieren. Das Gericht gab dem Mieter Recht. Für die Einordnung in den Mietspiegel seien nach Auffassung des Gerichts ausschließlich die vermieterseits gestellten Einrichtungsgegenstände entscheidend. Dies könne durch anderweitige Vereinbarungen nicht ohne weiteres umgangen werden. Die Zusicherung der Vermieterin, die Küche jederzeit entsprechend auszustatten sei in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (AG Berlin- Köpenick, 2 C 13/14).
Sollten Sie als Mieter unsicher sein, wer sich die einzelnen Ausstattungsmerkmale der Wohnung zugute halten kann, prüfen Sie am besten zunächst Ihren Mietvertrag und heben Sie Quittungen für im Laufe der Mietzeit angeschaffte Ausstattungsgegenstände gut auf.