Ein Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 BGB liegt dann vor, wenn ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der Eintragungsbewilligung ausdrücklich als Wohnungsrecht bezeichnet ist.
Wenn sich aus der in der Grundbucheintragung in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Eigentümer zur Mitbenutzung berechtigt sein soll, ist ein Wohnnutzungsrecht gem. § 1090 BGB anzunehmen (IBRRS 2026, 1257; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2026 – 5 U 76/25; vorhergehend: LG Frankfurt (Oder), 28.05.2025 – 13 O 77/24).