Die Vertragsparteien können bei einem Mietvertrag, wonach dem Mieter, z. B. in Form eines gemeinnütziger Vereins, die Räume zur Weitervermietung zu Wohnzwecken überlassen werden, die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht vereinbaren.
Es reicht hierfür zwar nicht aus, dass der Formularmietvertrag mit „Mietvertrag für Wohnräume“ überschrieben ist und Kündigungsfristen vereinbart sind, die dem § 573 c BGB nachgebildet sind. Die Anwendung von Wohnraummietrecht gilt aber dann als vereinbart, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass die Kündigung schriftlich unter Angabe von Kündigungsgründen und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen muss (KG, Urteil vom 27.08.2015 – 8 U 192/14 (nicht rechtskräftig)).