Soweit sich aus der Gemeinschaftsordnung ergibt, dass bestimmte Eigentümer erst ab Beginn der Ausbauarbeiten an der in ihrem Eigentum stehenden Dachgeschossflächen verpflichtet sind, das Hausgeld zu zahlen, und dass bis zu diesem Zeitpunkt die entstehenden Kosten von den Sondereigentümern der übrigen Einheiten allein zu tragen sind, so sind diese Eigentümer nicht an den Sanierungskosten des Dachbereichs und der Giebelwandflächen zu beteiligen, soweit mit dem Ausbau noch nicht begonnen wurde.
Da die Gemeinschaftsordnung Teil der Teilungserklärung und Bestandteil der Grundbucheintragung ist, ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie dieser sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (IBRRS 2019, 1516;
BGB § 139; WEG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2;
LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2019 – 55 S 64/18 WEG
vorhergehend: AG Pankow/Weißensee, 04.06.2018 – 100 C 328/17 WEG).