Die Aufforderung des Auftraggebers, keine weiteren kostenintensiven Maßnahmen mehr durchzuführen, ist als freie Kündigung eines Architektenvertrags zu werten.
Eine Tätigkeit auf Stundenbasis endet mit der Kündigung, Die bis dahin erbrachten Leistungen sind entsprechend abzurechnen.
Für einen schlüssigen Anspruch auf Vergütung bei Stundenhonorarvereinbarung genügt es, wenn der Auftragnehmer vorträgt, dass die Leistung erbracht wurde. Allerdings wird nicht vorausgesetzt, dass die Stunden wirtschaftlich eingesetzt wurden.
Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung hat keinerlei unmittelbare Auswirkung auf die Vergütung. Vielmehr lässt ggf. ein vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch begründen, dessen tatsächliche Voraussetzungen dieser darzulegen und zu beweisen hat.
Für die Erbringung seiner Leistung ist dem Auftragnehmer ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Bezüglich einer Unwirtschaftlichkeit wird man eine Sicherheitsmarge von 20 % ansetzen müssen (IBRRS 2021, 1190; §§ 123, 142, 143, 280 Abs. 1, § 631 BGB ; § 287 ZPO ; OLG München, Urteil vom 04.07.2017 – 9 U 4117/15 Bau; vorhergehend: LG München I, 11.11.2015 – 20 O 8592/10, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 173/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).