Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach Schonfristzahlung  0

Allein die Tilgung der offenen Forderungen des Vermieters innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 BGB reicht für sich genommen nicht aus, um die Pflichtverletzung des Mieters in Form des Zahlungsverzugs als weniger schwer wiegend und eine fristgemäße Kündigung nicht mehr rechtfertigend zu bewerten. 

 

Bei nachträglicher Tilgung von Mietrückständen ist der Vermieter nicht gehalten, das Mietverhältnis mit dem Mieter trotz der bereits erklärten fristgemäßen Kündigung fortzusetzen.

Mietern, die ihre Mietzahlungspflicht mit Hilfe staatlicher Transferleistungen erfüllen, ist der Vermieter nicht weitergehend verpflichtet, als anderen Mietern (IBRRS 2018, 3176; BGB § 569 Abs. 3, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1; LG Berlin, Beschluss vom 30.05.2018 – 65 S 66/18).

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