Wird ein Insolvenzvermerk gelöscht, ist der Eigentümer wieder verfügungsbefugt  0

Von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers kann das Grundbuchamt grundsätzlich dann ausgehen, wenn ein Insolvenzvermerk zwar zeitlich zurückliegend zunächst ins Grundbuch eingetragen wurde, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 – 15 W 392/13, IBRRS 2014, 1658 = IMRRS 2014, 868; entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2015, 4 W 57/15, IBRRS 2016, 197 = IMRRS 2016, 114 OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2016, 20 W 26/16).

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