Wird Zahlung zugesagt, gilt der Werklohnanspruch als anerkannt  0

Fordert der Unternehmer den Besteller zur Zahlung auf und erklärt dieser, er werde „sofort die Zahlung anweisen, wenn er das auf dem Konto habe“, liegt ein formlos gültiges kausales Schuldanerkenntnis vor.
Neben dem kausalen Schuldanerkenntnis gibt es das „tatsächliche“ Anerkenntnis. Dieses gibt der Schuldner in der Regel zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft zu versichern und diesen dadurch z. B. von der Einleitung von Maßnahmen der Rechtsverfolgung abzuhalten, oder dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern.
„Als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertende Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast zur Folge haben (BGB § 781; KG, Beschluss vom 06.10.2014 – 14 U 105/14
vorhergehend: KG, 19.08.2014 – 14 U 105/14LG Berlin, 11.04.2014 – 23 O 346/13; nachfolgend:
BGH, 29.06.2016 – VII ZR 283/14 (NZB zurückgewiesen)).

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