Hinsichtlich der Erstattung von Sanierungskosten für ein Flachdach ist der Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt, soweit das Flachdach eine Lebenserwartung von 25 Jahren hat und bereits 12 Jahre beanstandungsfrei benutzt werden konnte.
In diesem Fall berechnet sich der Abzug „neu für alt“ linear im Verhältnis von 25 zu 12 ( IBRRS 2019, 2604; BGB § 637 Abs. 1; ZPO § 287; OLG München, Beschluss vom 11.03.2019 – 28 U 95/19 Bau).