Wenn ein Wohnungseigentümer die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begehrt, kann der Streitwert anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorars festgesetzt werden (IBRRS 2018, 0288; GKG § 49a Abs. 1 Satz 1; LG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2017 – 318 T 49/17).