Fordert der Werkbesteller die ihm gehörende Sache nach Durchführung einer Reparatur vom Werkunternehmer heraus, so kann sich der Unternehmer gem. § 320 Abs. 1 BGB auf seine noch offene Vergütung berufen und nach § 273 Abs. 1 BGB auf sein Werkunternehmerpfandrecht.
Das Werkunternehmerpfandrecht reduziert sich um den Betrag des Vergütungsanteils, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, sofern die Werkleistung mangelhaft ist, nicht aber um die Kosten der Mangelbeseitigung (IBRRS 2022, 1362; BGB § 273 Abs. 1, § 320 Abs. 1, § 633; KG, Beschluss vom 04.04.2022 – 21 U 3/22; vorhergehend: LG Berlin, 09.12.2021 – 58 O 153/20).