Können Abwasserleitungen, die sich im räumlichen Bereich der Wohnung befinden, ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verlegt werden sind diese ab der einzelnen Abzweigung dem Sondereigentum zuzuordnen. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn zur Verlegung die im Gemeinschaftseigentum stehende dichtende Estrich- Schicht zerstört werden muss.
Ergibt sich aus der Teilungserklärung, dass der teilende Eigentümer das Gemeinschaftseigentum betreffende Instandhaltungskosten auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen hat, z. B. bei Wohnungsabschlusstüren, Außenfensterrahmen und ausdrücklich die entsprechenden Kosten dem einzelnen Eigentümer zuweist, der den Nutzen aus dem unterhaltenen Teil des Gebäudes zieht, ist diese Klausel so auszulegen, dass auch ein Anspruch auf Erstattung der Instandhaltungskosten für die Abwasserleitung im Wohnbereich ebenfalls nicht besteht (BGB §§ 662, 670; WEG §§ 5, 16 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Nr. 2; LG Berlin, Urteil vom 04.03.2016 – 55 S 21/15; vorhergehend: AG Tempelhof-Kreuzberg, 10.12.2014 – 72 C 66/14).