Wer den Bauvertrag abschließt, kann auch Nachträge beauftragen.  0

Überlässt der Bauherr dem Architekten allein die Vertragsverhandlungen mit dem Bauunternehmer und außerdem völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens, ohne sich selbst um den Bau zu kümmern, handelt der Architekt mit Anscheinsvollmacht,

Wird der Architekt bei Abschluss des Bauvertrags in Vollmacht des Bauherrn selbständig tätig, ergibt sich daraus eine Anscheinsvollmacht des Architekten für die Erteilung von Nachtragsaufträgen (IBRRS 2018, 3479; BGB §§ 164631632; VOB/B § 2 Abs. 5, 6, § 14; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2017 – 11 U 112/15; vorhergehend: LG Köln, 30.06.2015 – 27 O 440/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 15/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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