Nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung erstreckt sich die Pflicht des Vermieters zur Anbietung einer freigewordenen Alternativwohnung nur auf die Wohnungen, die er auch fortan vermieten will (Anschluss an ständige Rechtsprechung des BGH, NJW 2010, 3775 = NZM 2011, 30 = WuM 2010, 757 = IMR 2010, 508).
Auf Objekte, die bislang als Gewerberaum genutzt wurden, erstreckt sich die Anbietpflicht des Vermieters hingegen nicht (Anschluss an BGH, NJW-RR 2012, 341 = NZM 2012, 231 = IMRRS 2012, 0394; LG Itzehoe, Urteil vom 07.11.2014 – 9 S 77/13).