Weitergabe von Prozessunterlagen an den Vormieter  0

Nach Auffassung des AG München verletzt der Mieter durch die Weitergabe von Prozessunterlagen an den Vormieter, damit dieser seine Ansprüche gegen den ehemaligen Vermieter geltend machen könne,  keinerlei Pflichten aus dem Mietvertrag.

 

Die Mieter waren vor Gericht gezogen, weil die Fläche ihrer Mietwohnung falsch berechnet war. Sie bekamen Recht und mussten dementsprechend monatlich rund 300.- € Miete weniger zahlen. Über diesen Prozesserfolg informierten die Mieter auch ihren langjährigen Vormieter, der nun ebenfalls rund 15.000.- € zu viel bezahlte Miete einklagte.

 

Der Vermieterin kündigte daraufhin ihren Mietern wegen „Geheimnisverrats“ fristlos. Das Amtsgericht München konnte im Rahmen seiner Entscheidung aber kein pflichtwidriges Verhalten der Mieter erkennen. Die Weitergabe der Prozessunterlagen einschließlich des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel an den Vormieter, damit diese seine- offensichtlich berechtigten – Ansprüche gegen die Vermieterin durchsetzen könne, stelle keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar.

 

Der Vormieter hätte nach Auffassung des Gerichts ohnehin ein Recht zur Akteneinsicht nach § 299 ZPO gehabt, da dieser ein rechtliches Interesse daran besaß, die Prozessunterlagen einzusehen (Az. 452 C 2908/14).

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