WEG trifft bei delegierter Räum- und Streupflicht Überwachungs- und Kontrollpflicht  0

Ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) grundsätzlich auf einen Hausmeister delegieren. Bei einer Verletzung der Streupflicht haftet dann der Hausmeister und nicht die übertragende Wohnungseigentümergemeinschaft.

Allerdings trifft die WEG als Grundstückseigentümerin nach Delegation der Räum- und Streupflicht auf einen Hausmeisterdienst eine Überwachungs- und Kontrollpflicht.

Jedoch darf sich die WEG im Falle der Übertragung des Räum- und Streudienstes auf einen professionellen Hausmeisterdienst im Allgemeinen auf eine Erfüllung der Pflichten verlassen, muss daher also nicht ohne Anlass alle Einzelheiten der Tätigkeit des Hausmeisters kontrollieren.

Für eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen bei Sturz eines Fußgängers wegen Glatteises können die Regeln des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Dies gilt jedoch nur für die Verletzung der Räum- und Streupflicht als solcher, nicht aber für die Verletzung einer Überwachungs- und Kontrollpflicht (IBRRS 2021, 0123; BGB § 823 Abs. 1;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2020 – 9 U 34/19
vorhergehend: LG Freiburg, 18.01.2019 – 2 O 206/18).

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