Ist hinsichtlich eines Beschlusses nicht erkennbar, dass es sich nur um einen Grundbeschluss handeln soll, der noch durch einen späteren Ausführungsbeschluss konkretisiert werden soll, so verstößt dieser gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG (IBRRS 2026, 0528; WEG § 18 Abs. 2; AG Charlottenburg, Urteil vom 06.06.2025 – 73 C 15/25).