Bei der Verlegung der Hausanschlüsse hat das Wasserversorgungsunternehmen auf die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers Rücksicht zu nehmen. Dementsprechend ist bei der Auswahl des Verfahrens zur Herstellung des Anschlusses diejenige Ausführungsart zu wählen, die bei vergleichbarem Aufwand eine möglichst geringe Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes des Anschlussnehmers hat.
Insoweit sind die Arbeiten von dem Wasserversorgungsunternehmen nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen und auszuführen. Dabei ist die im jeweiligen Fall gebotene Sorgfalt anzuwenden, damit Schäden am Eigentum der Anschlussnehmer vermieden werden können.
Kann und muss das Wasserversorgungsunternehmen erkennen, dass der vorhandene Zustand der Bausubstanz eines Gebäudes nicht geeignet ist, um den Hausanschluss in einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Weise zu verlegen, hat dieses den Gebäudeeigentümer darauf hinzuweisen und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen (IBRRS 2025, 2785; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1; OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2025 – 10 U 32/25; vorhergehend: LG Kiel, 17.05.2024 – 9 O 88/23).