Was nicht passt, muss passend gemacht werden  0

Der Auftragnehmer schuldet auch dann die Herbeiführung eines mangelfreien Werks, wenn eine Werkleistung, wie z. B. der Einbau einer Heizungsanlage, nur unter beengten räumlichen Verhältnisses möglich ist.

Fehlerhafte Maßnahmen, oder sogar bestimmte Anweisungen des Auftraggebers, oder des Architekten entlasten den Auftragnehmer nicht ohne Weiteres. Solche Anweisungen verpflichten Letzteren vielmehr zur Prüfung und Mitteilung, ggf. sogar zur Weigerung, derartige Anordnungen zu vollziehen.

Lediglich soweit der Auftragnehmer der größeren Fachkenntnis des ihn Anweisenden vertrauen darf, ist er von der Verpflichtung zu eigener Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei (IBRRS 2021, 0070; BGB §§ 242323346633634 Nr. 3; VOB/B § 4 Abs. 3;
LG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2020 – 6 O 380/11).

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