Sofern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verletzt und das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers dadurch einen Schaden erleidet, kann der betreffende Sondereigentümer unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB von der Gemeinschaft Schadensersatz verlangen.
Allerdings hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht im Sinne einer Erfolgs-, oder Garantiehaftung für jeden Mangel des Gemeinschaftseigentums einzustehen. Vielmehr kommt eine Haftung der GdWE erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Maßnahme bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und durchgeführt worden wäre.*)
Sofern der Ersatz von Miet- und Pachtausfallschäden wegen fehlender Nutzbarkeit des Sondereigentums geltend gemacht werden soll, setzt dies voraus, dass die entgangene Nutzung den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprochen hätte.*) BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 18/25; vorhergehend: LG Braunschweig, 29.11.2024 – 6 S 53/24; AG Wolfsburg, 15.04.2024 – 12 C 116/22).