Bei Leistung der Sicherheit erlangt der Mieter einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr. Sobald er die Mietsache zurückgegeben hat, tritt die Bedingung.
Ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache ist der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters erfüllbar, wenngleich noch nicht fällig. Er wird fällig, sobald der Vermieter übersehen kann, ob er zur Befriedigung seiner Ansprüche auf die Kaution zurückgreifen muss.
Ein Zurückbehalten der Kaution mit der Begründung des Vermieters, dass dieser gegen den Mieter einen Anspruch auf Schadensbeseitigung im Wege der Naturalherstellung habe, ist unzulässig. Ein solches Zurückbehaltungsrecht steht mit dem Sinn und Zweck der Kautionsleistung nicht im Einklang (BGB §§ 259, 280 Abs. 1, §§ 320, 535, 546a, 551, 556, 563b, 1922; AG Frankenthal, Urteil vom 30.10.2014 – 3a C 270/14).