Eine technische Regel ist dann allgemein anerkannt, soweit diese der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und außerdem in der Praxis erprobt und bewährt ist. Die technische Regel muss auf beiden Stufen der überwiegenden Ansicht bzw. Mehrheit der technischen Fachleute entsprechen.
Diese Feststellung bedingt eine Auswertung des jeweiligen Meinungsstands. Die Bewertung einer bestimmten Art der Bauausführung lediglich durch den beauftragten Gerichtssachverständigen unter Bezugnahme auf nur zwei Werke der Fachliteratur reicht hingegen nicht aus (IBRRS 2021, 0939; VOB/B § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2; OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2020 – 4 U 86/19).