Wärmedämmverbundsystem muss Feuchtigkeit standhalten  0

Haben die Parteien eines Bauvertrags die Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems vereinbart, muss der Putz auch dann gegen Feuchtigkeit abgedichtet sein, wenn sich dies nicht ausdrücklich aus der Baubeschreibung ergibt. Denn eine Abdichtung gegen Feuchtigkeit ist nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich.

 

Das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik begründet einen Mangel der Leistung unabhängig davon, ob er sich bereits nachteilig auswirkt.

 

Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt Mängelbeseitigung, ist dem Auftragnehmer das Recht auf Mangelbeseitigung abgeschnitten, weswegen Letzterer später nicht wieder auf Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden kann (VOB/B § 13 Abs. 5, 7; OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2017 – 1 U 48/16; vorhergehend: LG Itzehoe, 15.06.2016 – 2 O 134/13).

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