Vorzeitige Abnahme der Teilleistung durch Auftraggeber  0

Ein Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses auf dem Grundstück des Auftraggebers ist als (Bau-)Werkvertrag zu qualifizieren, soweit der Auftragnehmer nicht nur Fertigelemente übereignet, sondern sich auch zur Herstellung bzw. Errichtung des Bauwerks.

Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des vereinbarten Werklohns ist die Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäß, in Verbindung mit dessen körperlicher Entgegennahme.

Soweit vertraglich vereinbart, ist auch eine Teilabnahme zulässig. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, bestimmte Teile des Werks vor Fertigstellung des Gesamtwerks abzunehmen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen und eine selbstständige Einheit darstellen.

Nach Lieferung und Aufbau des Fertighauses werden mit der Unterzeichnung eines „Schlussabnahme- Hausübergabe-Protokolls“  jedenfalls solche Zusatzleistungen nicht abgenommen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt waren (IBRRS 2020, 0217; BGB §§ 133157631633 Abs. 2 Nr. 2, §§ 640641 Abs. 1 Satz 2;
OLG München, Urteil vom 15.01.2020 – 20 U 1051/19 Bau
vorhergehend: LG Landshut, 08.02.2019 – 54 O 2698/17

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